Vorwort zum Online-Ortsfamilienbuch Harsefeld
Harsefeld, ein
Flecken auf der Stader Geest, wurde erstmals im Jahre 969 in einer
Urkunde erwähnt. Der Ort war von 1101 bis 1648 Sitz eines
Benediktiner-Mönchklosters. Das spätere Amt Harsefeld war
Verwaltungsmittelpunkt der Region mit einem Drost oder Amtmann als
Leiter. Heute gehört der ehemalige Amtsbezirk Harsefeld zum
Landkreis Stade.
Kirchlich eingemeindet war das Dorf Griemshorst und
die kleinen Wohnplätze Depenrehmen (zeitweise Harselah genannt -
Forsthaus), Hahnenbalken, Hohebrügge (zeitweise auch Rutenbek
genannt, gehört jetzt zum Kirchspiel Bliedersdorf) und
Weißenfelde.
Die alten Kirchenbücher sind einem
verheerenden Großfeuer, bei dem 64 Familien obdachlos wurden,
im Mai 1799 zum Opfer gefallen. Zum Glück gibt es im
Staatsarchiv Stade Zweitschriften (Kirchennebenbücher) mit den
Jahrgängen 1715 bis 1726, 1746, 1751 bis 1752 und 1759 bis 1852.
Leider bleiben durch die Lücken von 1727 bis 1745, 1747 bis 1750
und 1753 bis 1758 viele Forschungen unvollständig, das betrifft
hauptsächlich die Familiennamen der Frauen, die erst ab 1777
laut einer neuen Anordnung angegeben wurden.
In diesem OFB sind eingegeben die
Forschungsergebnisse der letzten 45 Jahre sowie alle Taufen und
Trauungen bis 1760 und ein Großteil der Sterbefälle bis zu
diesem Zeitpunkt. In einem zweiten Schritt sollen die Daten bis 1800
folgen und auch das Kopfsteuer-Register 1677 und die Landmilizrollen
von 1682, 1691 und 1710 sollen integriert werden.
Wilhelm Kranz, im September 2014
|
Für den datentechnischen Inhalt der Seiten sind alleine die Einreicher verantwortlich,
Gen_Pluswin stellt lediglich die Infrastruktur zur Verfügung.
Genealogische Anfragen bitte nur an den jeweiligen, auf der Seite genannten,
Einreicher.
Wir sind bestrebt, alle Vorschriften des Datenschutzes vollständig zu erfüllen. Falls Sie vermuten, dass dies nicht der Fall ist,
teilen Sie dies bitte umgehend per eMail an Berwe@Genpluswin.de und an den jeweiligen Autor mit, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die zeitaufwendigere Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen
Abmahnung nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
|